Gewerbesteuererklärung
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Gewerbesteuererklärung – die wichtigsten Fragen und Antworten
Die Gewerbesteuer und die Gewerbesteuererklärung waren und sind immer wieder sehr umstritten. Oft wird beklagt, dass Unternehmer schon ausreichend andere Steuern zahlen müssen. So wurde die Gewerbesteuer dann zwar immer wieder modifiziert, doch ein Gewerbebetrieb kommt trotz allem nicht an ihr vorbei. Grund genug, sich die Gewerbesteuererklärung gründlich anzuschauen. Was ist das genau und wer muss Sie abgeben? Wie wird die Gewerbesteuer berechnet und wer erhebt sie? Was kostet eine Gewerbesteuererklärung beim Steuerberater? Sollten Unternehmer die Erklärung selbst in die Hand nehmen oder doch nicht besser auf Steuerexperten wie die von felix1.de setzen? Erfahren Sie hier alles zum Thema Gewerbesteuer und Gewerbesteuererklärung.
Die Antworten auf diese Fragen und noch viel mehr lesen Sie im Folgenden
Wer muss eine Gewerbesteuererklärung abgeben?
Einfache Frage – einfache Antwort. Jeder Gewerbetreibende ist prinzipiell verpflichtet, eine Gewerbesteuererklärung zu machen. Prinzipiell bedeutet, dass es Ausnahmen gibt, zu denen wir später noch kommen. Da stellt sich natürlich gleich eine Folgefrage: Welche Unternehmen sind Gewerbetreibende und damit gewerbesteuerpflichtig? Das hängt nun wiederum von der gewählten Rechtsform ab. Generell gilt: Alle Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG, SE) unterliegen der Gewerbesteuerpflicht. Hinzu kommen alle anderen Gewerbebetriebe, die sich mit Gründung beim Gewerbeamt angemeldet haben. Das können sowohl gewerbliche Einzelunternehmer als auch Personengesellschaften (etwa OHG und KG) sein. Eine GbR lässt sich sowohl gewerblich als auch nichtgewerblich gründen. Freiberufler kommen hingegen fast immer in den Genuss der Gewerbesteuerfreiheit. Ausnahme: Sie üben ihre Tätigkeit in einer Kapitalgesellschaft aus. Zu den Freiberuflern gehören zum Beispiel Ärzte, Steuerberater, Journalisten und Architekten. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe müssen nur in Ausnahmefällen Gewerbesteuer zahlen.
Die Grundlagen der Gewerbesteuererklärung
Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer und eine der wichtigsten Einnahmequellen jeder Gemeinde. Deutschlandweit waren es 2014 knapp 44 Milliarden Euro. Die Kommunen können dabei in eigener Regie per Hebesatz die Höhe der Steuer festlegen. Details zum Hebesatz folgen später ausführlich bei der Berechnung der Gewerbesteuer. Die Gemeinden können die Höhe des Hebesatzes als Standortvorteil nutzen, nicht selten differieren die Hebesätze auch bei dicht beieinander liegenden Orten deutlich.
Wie die Einkommen- und Umsatzsteuer ist auch die Gewerbesteuer eine Jahressteuer. Die Gewerbesteuererklärung wird dementsprechend wie die Einkommensteuererklärung jedes Jahr fällig, auch zu den üblichen Terminen: 31. Mai des Folgejahres (ab Steuererklärung 2018: 31.7.2019), wenn sie der Unternehmer selbst macht und 31. Dezember (ab Steuererklärung 2018: 28.2.2020), wenn das ein Steuerberater erledigt. Zudem werden in der Regel quartalsweise Gewerbesteuervorauszahlungen (wie bei der Einkommensteuer) fällig und zwar jeweils in der Mitte des jeweiligen Quartals: 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November. Die rechtlichen Grundlagen liefern das Gewerbesteuergesetz und die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung, auch das Einkommensteuergesetz spielt eine Rolle. Und zu guter Letzt: Die Abgabe der Gewerbesteuererklärung ist seit 2011 nur noch elektronisch per Elster möglich.
Das Grundprinzip der Gewerbesteuererklärung
Zwar hat der Gesetzgeber immer wieder versucht, die Gewerbesteuer zu vereinfachen. Doch so ganz ans Ziel gekommen ist er dabei noch lange nicht. Wir erklären hier in diesem Kapitel so einfach wie möglich die Grundlagen der Berechnung. In den nachfolgenden Abschnitten sollen dann die einzelnen Punkte der Gewerbesteuererklärung genauer erläutert werden. Vorab kann allerdings schon gesagt werden, dass das Ausfüllen der Gewerbesteuererklärung nicht ohne steuerliches Fachwissen möglich ist und im Zweifel immer ein Steuerberater hinzugezogen werden sollte.
Am Beginn der Berechnung steht in jedem Fall der Gewinn oder Verlust, der im Erhebungszeitraum erzielt wurde – ermittelt nach Körperschaft- oder Einkommensteuergesetz. Das heißt schon mal, dass diese Steuererklärung (Einkommen oder Körperschaft) im Groben auch schon stehen sollte, bevor es an die für die Gewerbesteuer geht.
Zum ermittelten Gewinn werden sogenannte Hinzurechnungen addiert und Kürzungen abgezogen – Erläuterungen dazu kommen später. Wenn vorhanden, kann zusätzlich ein Gewerbeverlust aus den Vorjahren (Fehlbeträge) abgezogen werden. Das Zwischenergebnis wird dann auf volle 100 Euro abgerundet. Einige Unternehmer dürfen zudem noch – abhängig von der Rechtsform – einen Freibetrag subtrahieren. So ist der Gewerbeertrag ermittelt.
Dieser wird dann mit der Steuermesszahl in Höhe von 3,5 Prozent multipliziert – heraus kommt der Gewerbesteuermessbetrag (oder kurz Steuermessbetrag).
Zum Abschluss wird diese Zahl mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde multipliziert und fertig ist die festzusetzende Gewerbesteuer. Wurden Vorauszahlungen für die Gewerbesteuer geleistet, werden die natürlich bei der Zahlung der Gewerbesteuer berücksichtigt.
Schon der erste Überblick über die Gewerbesteuererklärung zeigt, dass das ganz sicher kein Spaziergang ist.
Gewerbesteuererklärung: Hinzurechnungen und Kürzungen
Die größte Stolperfalle lauert bei der Gewerbesteuererklärung ganz eindeutig bei den Hinzurechnungen und Kürzungen. Spätestens an dieser Stelle ist der Steuerlaie mit seinem Latein in der Regel am Ende. Wir geben deshalb nur einen kurzen Einblick in dieses weite Feld.
Hinzurechnungen: Hierzu gehören die Finanzierungsaufwendungen. Das sind zum Beispiel Zinsen, Anteile von Mieten und Pachten für bewegliches (20 Prozent) und unbewegliches (50 Prozent) Anlagevermögen und 25 Prozent der Entgelte für Lizenzen und Rechteüberlassungen. Es gibt aber noch weitere mögliche Positionen. Die gute Nachricht: von der Summe dieser Hinzurechnungen kann ein Freibetrag von 100.000 Euro abgezogen werden. Bewegt sich ein Unternehmer nicht in diesen Dimensionen, spielen die Hinzurechnungen keine Rolle für ihn. Wenn er aber drüber liegt, werden 25 Prozent des Betrags, der über den 100.000 Euro liegt, als endgültige Hinzurechnung dem Gewinn hinzugefügt.
Kürzungen: Damit soll eine Mehrfachbelastung mit anderen Steuern verhindert werden. So dürfen 1,2 Prozent des Einheitswerts betrieblicher Grundstücke abgezogen werden. Grund: Für diese wird bereits Grundsteuer gezahlt. Hinzukommen können dann zum Beispiel noch Dividenden und der Gewerbeertrag einer ausländischen Betriebsstätte kommen.
Der Freibetrag bei der Gewerbesteuererklärung
Ob und in welcher Höhe ein Freibetrag zum Tragen kommt, hängt von der gewählten Unternehmensform ab. Eine Kapitalgesellschaft hat bei der Gewerbesteuererklärung keinerlei Freibetrag. Gewerbliche Einzelunternehmen und Personengesellschaften können hingegen auf einen Freibetrag von 24.500 Euro zurückgreifen. Damit dürfen gerade kleinere Unternehmen die Hoffnung haben, dass sie keine Gewerbesteuer zahlen müssen.
Die Bedeutung des Hebesatzes für die Gewerbesteuererklärung
Wir hatten es schon erwähnt, dass der Hebesatz, der schlussendlich über die Höhe der Gewerbesteuer entscheidet, sehr unterschiedlich sein kann. Gerade kleinere Kommunen nutzen geringe Hebesätze, um Unternehmen anzulocken – weil sie vor Ort deutlich weniger Gewerbesteuer zahlen müssten als anderswo. Bis 2004 gab es da keinerlei Einschränkungen bezüglich der Höhe des Hebesatzes, so dass einige Gemeinden den Hebesatz auf 0% setzten – in der Hoffnung, dass sich Gewerbebetriebe ansiedeln und für wirtschaftlichen Aufschwung sorgen. Um solche Steueroasen zu verhindern, gilt seit 2004, dass der Hebesatz mindestens 200 Prozent betragen muss. Gerade zwischen Metropolen und dem Umland gibt es große Unterschiede. So beträgt der Hebesatz für die Gewerbesteuererklärung in München 490 Prozent, im direkten Umland beginnt das schon bei 240 Prozent, also rund der Hälfte.
Gewerbesteuererklärung: zwei Beispiele
Grau ist alle Theorie, hier nun zwei Rechenbeispiele für eine GmbH und einen gewerblichen Einzelunternehmer.
1. GmbH in München (Hebesatz 490 %)
Gewinn: 900.000 Euro
Hinzurechnungen: +50.000 Euro
Kürzungen: -80.000 Euro
Verlustvortrag: -70.000 Euro
Freibetrag 0 Euro
Gewerbeertrag: 800.000 Euro
* Steuermesszahl (3,5 %)
Steuermessbetrag 28.000 Euro
* Hebesatz (490 %)
Gewerbesteuer 137.200 Euro
Die GmbH muss also 137.200 Euro Gewerbesteuer zahlen.
2. Einzelunternehmer in Berlin (Hebesatz 410 %)
Gewinn: 80.000 Euro
Hinzurechnungen: +7.000 Euro
Kürzungen: -9.000 Euro
Verlustvortrag: -3.000 Euro
Freibetrag -24.500 Euro
Gewerbeertrag: 50.500 Euro
* Steuermesszahl (3,5 %)
Steuermessbetrag 1.767 Euro
* Hebesatz (410 %)
Gewerbesteuer 7.244,70 Euro
Der gewerblicher Einzelunternehmer zahlt 7.244,70 Euro Gewerbesteuer. Immerhin: Er kann in seiner Einkommensteuererklärung zumindest Teile davon wieder abziehen.
Das Hin und Her bei der Gewerbesteuererklärung
Zwar bekommen die Gemeinden die Gewerbesteuer, doch die Gewerbesteuererklärung muss beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Die Finanzbehörden prüfen die Angaben und vergleichen zum Beispiel die Angaben mit denen in den anderen Steuererklärungen. Schließlich schickt das Finanzamt den Gewerbesteuermessbescheid an die Gemeinde. Diese berechnet mit dem Hebesatz die eigentliche Gewerbesteuer und zieht sie ein.
Zum Schluss kommt wieder das Finanzamt ins Spiel: Die Gewerbesteuer kann bei Einzelunternehmern und den Gesellschaftern einer Personengesellschaft auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Dazu wird der 3,8-fache Steuermessbetrag von der Einkommensteuer abgezogen. Begrenzt wird das Ganze auf die Einkommensteuer, die auf Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb anfällt und natürlich auf die gezahlte Gewerbesteuer. Das bedeutet, dass die Gewerbesteuer für die Betroffenen meist erst ab einem Hebesatz von 400 Prozent zu einer tatsächlichen finanziellen Belastung führt. Was aber nicht heißt, dass die Gewerbesteuererklärung deshalb nicht gemacht werden müsste.
Mit ein bisschen Glück können Unternehmer aber doch an der Erklärung vorbeikommen. Zu den üblichen Steuertipps gehört, dass der Unternehmer oder besser sein Steuerberater sich an das Finanzamt wendet. Und zwar für den Fall, dass der Gewerbeertrag deutlich unter dem Freibetrag von 24.500 Euro liegen wird. Der zuständige Sachbearbeiter kann den Unternehmer dann von der Verpflichtung entbinden. Er muss es aber nicht.
Gewerbesteuererklärung selber machen oder mit Steuerberater?
Wie bei allen Steuererklärungen stellt sich auch bei der Gewerbesteuererklärung die Frage, ob sie ein Unternehmer selber machen sollte. Ganz klar, er kann dadurch Kosten für den Steuerberater sparen. Aber die dürften im Regelfall die Vorteile der Variante Steuerberater nicht ansatzweise ausgleichen können. Die Erklärung macht dann ein Experte, der sich nicht erst mühsam in die komplizierte Materie einarbeiten muss. Er haftet auch, wenn ihm ausnahmsweise ein Fehler unterlaufen soll – im anderen Fall muss der Unternehmer die Konsequenzen tragen. Natürlich spart sich der Unternehmer Zeit, die er gewinnbringend an anderer Stelle gebrauchen kann. Und bei all diesen Punkten haben wir noch nicht erwähnt, dass es auch noch eine Gewerbesteuerzerlegungserklärung braucht, wenn das Unternehmen Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden hat. Ähnlich der Lohnsteuer (da passiert es zwischen Bundesländern) muss auch die Gewerbesteuer oder genauer der Steuermessbetrag zerlegt werden und auf die betroffenen Gemeinden nach festen Vorgaben aufgeteilt werden.
Was kostet die Gewerbesteuererklärung beim Steuerberater?
Wie bei allen Steuererklärungen gilt zu den Kosten des Steuerberaters: Es kommt ganz drauf an. Zwar gibt es die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Doch dafür braucht es zuerst einen Gegenstandswert, der sich nicht so selbstverständlich berechnen lässt. Ist er ermittelt, gibt es immer noch keine feste Gebühr, sondern nur einen Gebührenrahmen, in dem sich der Preis bewegen darf. Somit lässt sich im Vorhinein kaum planen, welche Kosten tatsächlich entstehen.
Bei der Gewerbesteuererklärung beträgt der Gebührenrahmen 1/10-6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Gewerbeertrag vor Berücksichtigung des Freibetrags und eines Gewerbeverlustes, jedoch mindestens 8 000 Euro.
Beispiel: Bei einem Gewerbeertrag von 50.000 Euro beträgt der Gegenstandswert 50.000 Euro und die volle Gebühr 1.098 Euro. Der Rahmen bewegt sich dann also zwischen 109,80 Euro und 658,80 Euro.
Und die Gewerbesteuererklärung ist nur der Anfang (oder das Ende, ganz wie man es sehen mag). Dazu kommen noch weitere Erklärungen etwa zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer sowie zur Umsatzsteuer oder die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR). Und für alle gilt das Gleiche: Es gibt den ominösen Gebührenrahmen – und der schwankt von der Mindestgebühr bis zur Maximalgebühr. Was schnell mal mehrere Tausend Euro Unterschied ausmachen kann.
Planungssicherheit und Transparenz bietet hingegen felix1.de. Unternehmer können sich zwischen zwei Steuerberatungspaketen entscheiden. Ganz egal, ob die Wahl auf das Basis-Paket oder das Premium-Paket fällt: die Gewerbesteuererklärung (und einiges mehr) ist immer enthalten. Und die Kosten? Die lassen sich einfach per Schieberegler ermitteln. Einfach den Jahresumsatz einstellen – sofort wird angezeigt, wie viel zu zahlen ist. Und das Ganze garantiert ohne versteckte Nebenkosten.
Überzeugen Sie sich doch selbst davon. Wählen Sie auf dieser Seite Ihre Unternehmensform aus und schauen Sie, wie einfach das geht. Übrigens: Den richtigen Steuerberater findet felix1.de für Sie auch gleich noch.
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