Umsatzsteuerbescheid

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Umsatzsteuerbescheid – darauf müssen Sie achten

Jeder Unternehmer bekommt es im Geschäftsleben irgendwie mit der Umsatzsteuer zu tun – und zwar von Anfang an. Bis es allerdings um Fragen zum Umsatzsteuerbescheid geht, ist es ein langer Weg. So viel sei an dieser Stelle schon verraten: Es gibt erhebliche Unterschiede zwischen dem wohlbekannten Steuerbescheid für die Einkommensteuer und einem Umsatzsteuerbescheid. Doch was ist das genau, wie erfolgt die Steuerfestsetzung, was ist die Umsatzsteuererklärung, wann bekomme ich den Umsatzsteuerbescheid und wer kann mir helfen? Kann ein Unternehmer die Umsatzsteuer allein erledigen oder sollte er das an Fachleute abgeben, zum Beispiel den Experten von felix1.de? Die Antworten gibt es in diesem Artikel – inklusive dem nötigen Basiswissen zum Thema Umsatzsteuer.

Die Antworten auf diese Fragen und noch viel mehr lesen Sie im Folgenden

Zwar haben wir ganz am Anfang darüber geschrieben, dass jeder Unternehmer mit der Umsatzsteuer zu tun hat. Allerdings gibt es doch erhebliche Unterschiede. Generell liefert das Umsatzsteuergesetz (UStG) die rechtlichen Grundlagen für die Umsatzsteuer. Und das sagt vereinfacht, dass Unternehmer auf Lieferungen und sonstige Leistungen (Einkünfte) Umsatzsteuer zu erheben haben. Aber: Es gibt – wie immer beim Thema Steuern – Ausnahmen. So sind einige selbstständige Berufe von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Dazu gehören unter anderem medizinische Tätigkeiten (etwa Ärzte, Zahnärzte, Physiotherapeuten und Hebammen) sowie Versicherungs- und Bausparkassenvertreter. Diese müssen dann regelmäßig auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Auch hier tauchen aber wieder Einschränkungen auf, etwa Ärzte, die zum Beispiel Schönheitsoperationen durchführen, oder Versicherungsmakler, die gleichzeitig auch als Immobilienmakler tätig sind. In diesen Fällen entsteht auf bestimmte Leistungen dann doch eine Umsatzsteuerpflicht, was wir an dieser Stelle aber nicht vertiefen wollen.

Klarer ist schon die Kleinunternehmerregelung. Wer im Vorjahr weniger als 17.500 Euro Jahresumsatz erzielte und im laufenden weniger als 50.000 Euro, muss in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Von der Pflicht zur Umsatzsteuerklärung sind Kleinunternehmer deshalb aber noch lange nicht befreit, dazu kommen wir aber später.

Der Begriff Umsatzsteuervoranmeldung fiel hier gerade eben, deshalb noch eine kurze Erklärung: Zwar ist die Umsatzsteuer eine Jahressteuer, doch die meisten Unternehmer sind verpflichtet, monatlich oder vierteljährlich ihre Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einzureichen und die fällige Summe zu bezahlen. Dazu muss für den entsprechenden Zeitraum von der eingenommenen Umsatzsteuer die Vorsteuer (Umsatzsteuer der Ausgaben) abgezogen werden. Übersteigt die Vorsteuer die eingenommene Umsatzsteuer, gibt es eine Steuervergütung. Die geleisteten Zahlungen (und gegebenenfalls Vergütungen) fließen dann in die Umsatzsteuerjahreserklärung ein, womit wir uns endlich der Erklärung des Umsatzsteuerbescheides nähern können. Ausführliche Informationen zur Umsatzsteuervoranmeldung finden Sie übrigens auf dieser Seite.

Wir wissen nun, dass die meisten Unternehmen Umsatzsteuer auf ihre Einnahmen abführen. Allerdings können Sie die Vorsteuer davon abziehen. Viele müssen sogar regelmäßig monatlich oder quartalsweise eine Art „kleine“ Umsatzsteuererklärung für den entsprechenden Zeitraum einreichen. Nach einem Steuerjahr wird dann aber die „große“ Umsatzsteuererklärung fällig. Ähnlich der Einkommensteuer muss diese am 31. Mai des Folgejahres beim Finanzamt sein, wenn das Unternehmen das selber macht. Wenn ein Steuerberater hinzugezogen wird, hat dieser sogar bis zum 31. Dezember des Folgejahres Zeit.

Achtung Kleinunternehmer: Diese haben bezüglich der Umsatzsteuer zwar keine steuerpflichtigen Einnahmen (sie sind von der Umsatzsteuerpflicht befreit), müssen aber trotzdem eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Was auf den ersten Blick völlig unlogisch klingt, erschließt sich im entsprechenden Steuerformular. Darin will das Finanzamt von Kleinunternehmern wissen, wie hoch der Umsatz im Vorjahr war und wie hoch er im laufenden Jahr sein wird. Mehr muss nicht eingetragen werden – die Finanzbeamten prüfen so, ob tatsächlich ein Anspruch auf die Kleinunternehmerregelung gegeben war beziehungsweise ist.

Für alle anderen gilt, ganz gleich ob Gewerbebetrieb oder nicht: An einer Umsatzsteuererklärung führt kein Weg vorbei. Die eigentliche Rechnung ist in den meisten Fällen auf den ersten Blick recht einfach: Wie bei der Umsatzsteuervoranmeldung wird die Differenz aus der eingenommenen Umsatzsteuer und der Vorsteuer berechnet, jetzt aber für das ganze Jahr. Davon werden dann die geleisteten Umsatzsteuervorauszahlungen abgezogen. Im Idealfall steht am Ende eine Null. Weil, kurz gesagt, die Summe der Voranmeldungen identisch mit der Jahresabrechnung der Umsatzsteuer war. Meist wird es aber kleine Abweichungen geben, aber das ist nicht schlimm, so lange es im Rahmen bleibt. Ganz so einfach ist das alles aber doch nicht, denn neben dem eigentlichen Formular gibt es auch noch zwei Anlagen. Die Anlage UN betrifft nur Unternehmen, deren Sitz im Ausland ist. Interessanter und komplizierter ist hingegen Anlage UR. Hier geht es unter anderem um innergemeinschaftliche Erwerbe und Dreiecksgeschäfte sowie steuerfreie Lieferungen. Spätestens hier ist Expertenwissen gefragt, ein Steuerberater sollte im Zweifel hinzugezogen werden. Denn wenn ein Unternehmer hier Fehler macht, muss er dafür grade stehen. 
Und nun landen wir endlich beim Umsatzsteuerbescheid. 
 

Wir hatten es im Einstieg angekündigt: Jetzt kommen wir zum großen formalen Unterschied zwischen der „normalen“ Steuererklärung, also der, in der es um das Einkommen geht, und der Umsatzsteuererklärung. Bei ersterer erhalten Sie vom Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid. Bei der Umsatzsteuer aber meist nicht. Überraschend ist das nicht, wenn man einen Blick auf das entsprechende Steuerformular wirft. Denn dort steht fettgedruckt: „Ein Umsatzsteuerbescheid ergeht nur, wenn von Ihrer Berechnung der Umsatzsteuer abgewichen wird.“

Heißt das nun, dass bei ausbleibendem Bescheid die Umsatzsteuerfestsetzung bestandskräftig ist? Nein, das ist (leider) nicht so. Da es sich bei der Umsatzsteuererklärung um eine Steueranmeldung handelt – ein Unternehmer beziehungsweise sein Steuerberater berechnet die Steuern ja selbst – ist diese einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichzusetzen. Das bedeutet, das Finanzamt kann noch Jahre später eine Außenprüfung machen, man spricht bei der Umsatzsteuer auch von einer Sonderprüfung. Eine solche Prüfung ist ein Verwaltungsakt, der rechtzeitig angekündigt werden muss und bei dem der Unternehmer/sein Steuerberater Mitwirkungspflicht hat. 
Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Außenprüfung eher früher als später passiert, ist bei einer großen Diskrepanz zwischen Voranmeldungen und der Jahreserklärung übrigens deutlich höher.

Es geht also beim Umsatzsteuerbescheid weniger um ein Datum (also wann er kommt), sondern darum, ob man überhaupt einen Umsatzsteuerbescheid bekommt. Man spricht in diesem Fall von der Bekanntgabe des Umsatzsteuerbescheides. 

Vermutlich werden viele Unternehmer selten oder nie einen Umsatzsteuerbescheid zu Gesicht bekommen. Es kann zum Beispiel im einfachsten Fall so sein, dass lediglich Zahlen aus den Voranmeldungen falsch übertragen worden sind – und das jemandem aufgefallen ist. Wie schon erwähnt, machen große Unterschiede zwischen den Voranmeldungen und der Jahreserklärung das Finanzamt zudem immer hellhörig. Das gilt auch, wenn Sie laut Ihrer Umsatzsteuerjahreserklärung Geld vom Staat zurückbekommen.

Ist ein Umsatzsteuerbescheid noch nicht bestandskräftig oder gibt es gar keinen, lässt sich eine Umsatzsteuererklärung noch nachträglich berichtigen, in der Regel bis zu vier Jahre rückwirkend. In dieser Zeit kann aber auch – wie schon erwähnt – eine Nachprüfung erfolgen.

Auf jeden Fall muss schnell gehandelt werden. Wie für alle Bescheide vom Finanzamt gilt: Es darf Einspruch eingelegt werden, am besten gleich mit Begründung. Ein solches Einspruchsverfahren kann sich allerdings hinziehen und bis die Einspruchsentscheidung gefallen ist, vergeht eine Menge Zeit – in der ein Unternehmer unter Umständen Geldbeträge nicht zur Verfügung hat, die er gut gebrauchen könnte. Nicht selten landen Streitigkeiten schließlich sogar vorm Finanzgericht, ohne dass es zuvor einen Änderungsbescheid gegeben hat.

Und ganz ehrlich, ob Umsatzsteuerbescheid oder nicht (es gibt ja immer die Möglichkeit der Nachprüfung durch das Finanzamt): Auch im Bereich des Umsatzsteuerrechts gibt es eine vielfältige Rechtsprechung und regelmäßig neue Urteile, die wirklich nur noch Experten verfolgen und verstehen können. Und wir reden hier nicht mal von juristischen Grundbegriffen wie Erlass, Streitjahr, unzulässig oder Beschluss.

Nun hat ein Unternehmer natürlich das Recht zu sagen, dass er das erst einmal auf sich zukommen lässt, alles selber macht – und nur dann professionelle Hilfe sucht, wenn ein Umsatzsteuerbescheid da ist oder eine Nachprüfung ins Haus steht, die meist finanziell eher zu Ungunsten des Unternehmers ausgeht. Das ist auf jeden Fall ein mehr als gewagtes Spiel. Denn hat das Finanzamt ein Unternehmen erst mal auf dem Radar, wird sich das auch in den Folgejahren kaum ändern. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es – außer den Kosten – kaum einen Grund gibt, warum ein Unternehmer die Umsatzsteuererklärung selber machen sollte. Besser ist es in den meisten Fällen, dass er die Arbeit und auch die Verantwortung an einen Profi übergibt. Dadurch hat er zum Beispiel den Kopf frei für Ideen, um sein Unternehmen nach vorn zu bringen.

Ein Steuerberater sollte es also schon sein. Fragt sich nur welcher? Mit felix1.de sind Sie da auf der sicheren Seite – und das gleich aus mehreren Gründen. Zuerst findet felix1.de für Sie den Steuerberater, der am besten zu Ihrem Unternehmen passt. Sie haben zudem Planungssicherheit und die volle Kostenkontrolle. Denn hier gibt es keine überraschenden Preisaufschläge zum Beispiel nach der Erstellung von Steuererklärungen. Sie wählen einfach eins von zwei Steuerberatungspaketen und erfahren nach Eingabe Ihres erwarteten Jahresumsatzes mittels Schieberegler sofort den Preis und das natürlich ohne versteckte Kosten. Für jede Unternehmensform (vom Freiberufler über gewerbliche Einzelunternehmen, GbR, OHG, KG bis hin zu UG und GmbH) haben Sie die Wahl zwischen den zwei Steuerberatungspaketen, dem Basis- und dem Premium-Paket. In beiden ist selbstverständlich alles rund um die Umsatzsteuererklärung enthalten. Wenn Sie sich für das Premium-Paket entscheiden, erledigen die felix1.de-Experten auch noch alle Umsatzsteuervoranmeldungen für Ihr Unternehmen.

Worauf warten Sie noch? Probieren Sie es doch gleich aus: Wählen Sie hier Ihre Unternehmensform aus, vergleichen Sie die Leistungen der zwei Steuerberatungspakete und entscheiden Sie sich für die Variante, die am besten zu Ihrem Unternehmen passt. Rufen Sie an oder nutzen Sie den Rückrufservice. 

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