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Körperschaftsteuererklärung – das müssen Sie wissen

Die Körperschaftsteuer und die Körperschaftsteuerklärung spielen für Unternehmen eine besondere Rolle. Allerdings sind bei weitem nicht alle Unternehmer davon betroffen, aber es stellen sich viele Fragen. Wer steht genau in der Steuerpflicht und was sind überhaupt Körperschaften? Was ist eine Körperschaftsteuererklärung und wo liegen die Unterschiede und die Gemeinsamkeiten zu anderen Steuern und Steuererklärungen? Wie wird die Körperschaftsteuer berechnet und wie hoch ist der Steuersatz? Worauf ist bei der Abgabe der Körperschaftsteuererklärung zu achten und ist das kompliziert? Kann ein Unternehmer das allein stemmen oder sollte er besser auf die Hilfe eines erfahrenen Steuerberaters setzen, wie er bei felix1.de zu finden ist? Welche Kosten entstehen bei der externen Lösung?

Alle Antworten finden Sie hier:

Am Anfang steht natürlich die Frage, was eine Körperschaft ist. Ganz allgemein schließen sich hier Personen zusammen, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, der auch beim Wechsel von Mitgliedern bestehen bleibt. Eine Körperschaft ist immer eine juristische Person. Das bedeutet unter anderem, dass bei einem Rechtsstreit die Körperschaft und nicht Geschäftsführer oder ähnliches vor Gericht stehen.
Generell wird zwischen Körperschaften des öffentlichen und des privaten Rechts unterschieden. Zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören unter anderem Gebietskörperschaften wie Bund, Länder und Gemeinden sowie Personalkörperschaften wie die Industrie- und Handelskammer (IHK). Als privatrechtliche Körperschaften sind zum Beispiel eingetragene Vereine, Genossenschaften und Kapitalgesellschaften zu nennen. Und um letztere soll es in diesem Artikel vor allem gehen.
Übrigens: Einige Körperschaften sind von der Körperschaftsteuerpflicht befreit. Dazu zählen Parteien, Berufsverbände oder solche, die gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zwecken dienen und keine wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe unterhalten.

Bestimmte Körperschaften sind zur Abgabe der Körperschaftsteuererklärung verpflichtet. An dieser Stelle konzentrieren wir uns nun auf Unternehmen, wenngleich erwähnt werden sollte, dass zum Beispiel Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts wie Stadtwerke oder Verkehrsbetriebe auch dazu verpflichtet sind. 
Bei klassischen Wirtschaftsunternehmen heißt es klipp und klar: Kapitalgesellschaften sind körpersteuerpflichtig. Dazu gehören die GmbH, die UG (haftungsbeschränkt), die AG und die SE. Auch Mischformen fallen darunter: So muss etwa in einer GmbH & Co. KG für den Komplementär, die GmbH, eine Körperschaftsteuererklärung abgegeben werden. 
Personengesellschaften wie GbR, OHG und KG sowie Einzelunternehmer geben statt einer Körperschaftsteuererklärung ihre Feststellungs- oder Einkommensteuererklärung beim Finanzamt ab.
Unterschieden wird noch zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Kapitalgesellschaften sind unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Deutschland haben. Ist das beides nicht der Fall, greift die beschränkte Steuerpflicht, hier spielen dann Doppelbesteuerungsabkommen mit den entsprechenden Ländern eine große Rolle.

Um die Körperschaftsteuererklärung verstehen zu können, braucht es zumindest ein Grundwissen der Körperschaftsteuer. Ganz einfach gesagt ist die Körperschaftsteuer eine Steuer, die Kapitalgesellschaften auf ihr Einkommen (ihren Gewinn) zahlen müssen. Sie ist also etwas völlig anderes als die Kapitalertragsteuer. Alle anderen Unternehmer (keine Kapitalgesellschaften) zahlen stattdessen Einkommensteuer auf ihre Gewinne. Was übrigens nicht heißt, dass beispielsweise der Geschäftsführer einer GmbH nicht trotzdem noch eine Einkommensteuererklärung abgeben muss.
Die Körperschaftsteuer ist eine Gemeinschaftsteuer, die sich Bund und Länder brüderlich teilen (50/50). Seit 2013 betragen die Einnahmen rund 20 Milliarden Euro pro Jahr. Die Gemeinden gehen hier leer aus. Sie haben aber die Gewerbesteuer, über deren Höhe sie allein bestimmen und deren Einnahmen ihnen komplett zufließen. Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 sank der Körperschaftsteuersatz auf das zu versteuernde Einkommen von 25 auf 15 Prozent. Zu zahlen sind aktuell 15,825 Prozent, da wie zum Beispiel bei der Lohnsteuer noch 5,5 Prozent der Steuer als Solidaritätszuschlag oben drauf geschlagen wird.
Die Körperschaftsteuererklärung stützt sich rechtlich auf das Körperschaftsteuergesetz (KStG), die zugehörigen Richtlinien, die Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung und das Einkommensteuergesetz (EStG). Seit dem Steuerjahr 2011 ist die Erklärung elektronisch zu übermitteln – per Elster.

Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer. Wie bei der Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuererklärung ist die Körperschaftsteuererklärung entsprechend am 31. Mai des Folgejahres fällig – wenn der Unternehmer sie allein fertigt. Zwingend muss auch der handelsrechtliche Jahresabschluss mitabgegeben werden. Wird ein Steuerberater hinzugezogen, hat dieser für die Erklärung Zeit bis zum Jahresende. Ebenfalls sehr ähnlich ist das Prozedere bei den regelmäßigen Vorauszahlungen. Diese hat der Unternehmer wie bei Einkommen- und Gewerbesteuer quartalsweise zu zahlen, die Stichtage lauten wie bei der Einkommensteuer: 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Bei der Gewerbesteuer sind die Vorauszahlungen hingegen jeweils in der Mitte des Quartals zu überweisen. Bei der Umsatzsteuer ist sogar eine monatliche Voranmeldung möglich. 
Ist der Körperschaftsteuerbescheid ergangen, muss die Steuer (abzüglich der geleisteten Vorauszahlungen) innerhalb eines Monats gezahlt werden – unabhängig davon, ob dagegen Einspruch eingelegt worden ist.

Es ist an dieser Stelle nicht möglich, die Körperschaftsteuererklärung im Detail zu erläutern. Die Erklärung selbst ist zwar keine Geheimwissenschaft, aber ein umfangreiches steuerliches Fachwissen ist absolut zwingend. Es versteht sich zwar eigentlich von selbst, doch an dieser Stelle sollte angemerkt werden, dass für Kapitalgesellschaften die Pflicht zu doppelter Buchführung und Bilanzierung besteht. Auch das lässt sich nicht nebenbei oder gar mit links machen – und steht in engem Zusammenhang mit der Körperschaftsteuererklärung. 
Nun aber zu den deren Grundzügen: Basis für die Körperschaftsteuererklärung ist der ermittelte Jahresüberschuss in der Steuerbilanz. Dieser wurde zuvor aus dem entsprechenden Jahresüberschuss in der Handelsbilanz errechnet. Wurde keine separate Steuerbilanz erstellt, lässt sich der Steuerbilanzgewinn auch mittels einer Überleitungsrechnung aus dem Handelsbilanzgewinn ermitteln. Hinter diesen schnell geschriebenen Begriffen versteckt sich aber jede Menge Arbeit, aber es soll wie gesagt nur um die Grundzüge gehen. 
Um das zu versteuernde Einkommen der Kapitalgesellschaft zu ermitteln, werden anschließend verschiedene Posten addiert beziehungsweise abgezogen – bis am Ende das zu versteuernde Einkommen steht, von dem die Körperschaftsteuer mit dem Steuersatz von 15 Prozent (plus Soli) berechnet wird. Doch was kann abgezogen werden, was kommt obendrauf? Einführende Erläuterungen gibt es im folgenden Abschnitt.

Mit dem Gewinn aus der Steuerbilanz ist es also noch nicht getan. Exemplarisch soll gezeigt werden, was unter Umständen den Gewinn mindert und was ihn erhöht.
So gibt es die verdeckte Gewinnausschüttung. Darunter versteht man zum Beispiel, wenn sich ein Gesellschafter ein überhöhtes Gehalt oder eine überhöhte Miete zukommen lässt. Das würde prinzipiell den Gewinn der Kapitalgesellschaft mindern, weshalb die Beträge, die über den marktüblichen Werten liegen, wieder auf den Steuerbilanzgewinn addiert werden müssen.
Quasi das Gegenstück zur verdeckten Gewinnausschüttung ist die verdeckte Einlage. Hier sorgt der Gesellschafter dafür, dass das Unternehmen finanziell besser da steht, indem er zum Beispiel auf vereinbartes Gehalt verzichtet oder etwas aus seinem Vermögen unter dem eigentlichen Wert an die Gesellschaft verkauft. Verdeckte Einlagen werden entsprechend abgezogen.
Der nächste größere Posten sind nichtabziehbare Aufwendungen. Kurz gesagt: Alle Ausgaben können und müssen gebucht werden und fließen in den Bilanzgewinn ein. Es gibt aber bestimmte Ausgaben, die wiederum steuerrechtlich nicht abgezogen werden dürfen – und das sind die nichtabziehbaren Aufwendungen. Diese müssen auf den Bilanzgewinn aufgeschlagen werden. Dazu gehören zum Beispiel die Erbschaft- und Gewerbesteuer, Geschenke über 35 Euro pro Jahr und Empfänger sowie Spenden an politische Parteien.
Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften: Dort erzielte Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinne werden nicht besteuert und müssen für die Berechnung des zu versteuernden Einkommens des Unternehmens abgezogen werden. Das gilt übrigens auch für steuerfreie (nicht-steuerpflichtige) Einnahmen.
Schließlich kann auch noch ein Verlustabzug geltend gemacht werden. Ein Verlust wird auf das Vorjahr zurückgetragen, wenn es damals einen Gewinn gab. Andernfalls wird er in das nächste Jahr vorgetragen.
Sie sehen schon, dass das recht viel Steuerlatein auf einmal ist – bis das zu versteuernde Einkommen einer Kapitalgesellschaft endlich ermittelt ist.

Entsprechend der Extras bei der Berechnung des Einkommens gibt es auch einige Formulare für die Körperschaftsteuererklärung. Da ist zuerst das Hauptformular KSt 1A. Hinzu kommen noch einige Anlagen, die je nach Notwendigkeit ausgefüllt werden müssen. In der Anlage A geht es um die nichtabziehbaren Aufwendungen und in der Anlage AE um ausländische Einkünfte. Die Anlagen OG und OT werden nur gebraucht bei Organschaften beziehungsweise Organträgern. Gibt es Beteiligungen an anderen Körperschaften muss Anlage B abgegeben werden. Weitere Angaben – dafür gibt es die Anlage WA. Dort geht es unter anderem um Steuerabzugsbeträge und Gewinnausschüttungen sowie um Angaben zu den Gesellschaftern und ihnen nahestehende Personen. 
Das waren nur die wichtigsten, insgesamt gibt es rund 20 Formulare im Zusammenhang mit der Körperschaftsteuererklärung. Eine Menge Holz für jemanden, der sich erst in die Steuermaterie einarbeiten muss. 

Bei dieser Frage sollte man sich einfach die Vor- und Nachteile der beiden Varianten anschauen. Der Vorteil der Do-it-yourself-Variante liegt ganz klar bei der Kostenersparnis. Zudem laufen alle Daten über den Tisch des Unternehmers, er kennt seine Kapitalgesellschaft also aus finanzieller Sicht von ganz innen.
Wer diesen Beitrag aber bis zu dieser Stelle gelesen hat, sieht schnell, dass die Nachteile nicht zu vernachlässigen sind, eher im Gegenteil. Die Körperschaftsteuererklärung steht ganz am Ende einer aufwendigen doppelten Buchführung und der Bilanzierung. Diese Dinge zusammen brauchen fundiertes steuerliches Wissen, das man sich erstens aneignen müsste und das im Lauf der Wirtschaftsjahre zusätzlich immer aktuell gehalten werden muss. Ein Kosten- und vor allem Zeitfaktor, den man nie unterschätzen sollte. Wertvolle Zeit geht verloren, die an anderer Stelle viel sinnvoller zu nutzen wäre. Zudem dürfte die Fehlerquote beim Selbermachen deutlich höher liegen, wohingegen diese beim Steuerberater Richtung Null tendiert. Und Fehler können richtig ins Geld gehen. Einen Bonus als Selbermacher räumt das Finanzamt keinem Gewerbebetrieb und keiner Kapitalgesellschaft ein. Ein Steuerberater haftet übrigens, wenn ihm tatsächlich mal einen Fehler unterläuft.

Das ist zwar eine einfache Frage, doch eine exakte Antwort lässt sich leider nicht geben. Die Steuerberatervergütungsverordnung gibt zwar Eckwerte vor, doch es hapert an zwei Dingen. Erstens richtet sich die Gebühr des Steuerberaters nach dem Gegenstandswert. Und dieser lässt sich nicht leicht ermitteln. Zudem gibt es für die Leistungen des Steuerberaters immer einen Gebührenrahmen, in dem sich die tatsächliche Gebühr bewegen kann. Die Kosten lassen sich damit schwer kalkulieren – und die Körperschaftsteuererklärung ist ja auch nur eine von möglicherweise mehreren Steuererklärungen, für die ein Steuerberater gebraucht wird. Hinzu kommen oft noch die Buchführung und die Bilanzierung. Und für jede einzelne Dienstleistung gibt es einen Gebührenrahmen, eine vernünftige Kostenplanung für die Steuerangelegenheiten ist so kaum möglich.

Die Gebühr einer Körperschaftsteuererklärung beträgt zwei Zehntel bis acht Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Gegenstandswert ist das Einkommen vor Berücksichtigung eines Verlustabzugs, jedoch mindestens 16 000 Euro.

Beispiel:

  • Einkommen vor Berücksichtigung des Verlustabzugs: 20.000 Euro
  • Volle Gebühr nach Tabelle A: 678 Euro
  • Mindestgebühr: 135,60 Euro
  • Maximalgebühr: 542,40 Euro
  • Mittelgebühr: 339 Euro

Ganz anders sieht es dagegen bei felix1.de aus. Hier haben Kapitalgesellschaften die Wahl zwischen zwei Steuerberatungspaketen: dem Basis-Paket und dem Premium-Paket. Sie geben Ihren erwarteten Jahresumsatz per Schieberegler ein – und sehen umgehend, welche Kosten entstehen. Ganz transparent und ohne Hintertürchen. Übrigens: Die Körperschaftsteuererklärung ist selbstverständlich in beiden Paketen enthalten.

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