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Einnahmenüberschussrechnung – das müssen Sie wissen
Jeder Unternehmer weiß, dass er seinen Gewinn versteuern muss. So weit, so klar. Doch wie man das genau zu machen hat, das wird schon schwieriger. Ein gebräuchliches Verfahren für die Gewinnermittlung ist die Einnahmenüberschussrechnung. Da stellt sich zuerst die Frage, wer diese kurz auch EÜR genannte Methode anwenden darf. Worauf sollte man achten und gibt es eine lohnenswerte Alternative? Lässt sich die Einnahmenüberschussrechnung selber machen oder muss ein Steuerberater hinzugezogen werden? Und was kostet der?
Alle Antworten darauf und noch viel mehr zur EÜR lesen Sie hier. Und Sie erfahren auch, dass bei einer „4/3-Rechnung“ nicht immer 1,33 rauskommt...
Die Grundlagen der Einnahmenüberschussrechnung
Ganz allgemein ist die EÜR eine vereinfachte gesetzlich vorgegebene Gewinnmethode im Rechnungswesen. Der Gewinn ist in diesem Fall der „Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben“, wie es im Einkommensteuergesetz (EStG), genauer im Paragraph 4, Absatz 3 beschrieben wird. Und schon lösen wir die „Rechenaufgabe“ von oben wieder auf, denn wegen dieser Zahlenkombination aus Paragraph und Absatz, wird die EÜR auch oft als 4/3-Rechnung bezeichnet.
Für die EÜR gilt generell das Zufluss- und Abflussprinzip. Das heißt, der Unternehmer muss für die Einnahmenüberschussrechnung nur die Einnahmen und Ausgaben berücksichtigen, die er in einem Wirtschaftsjahr tatsächlich gemacht hat. Eine Einnahme wird erst dann erfasst, wenn sie zugeflossen ist, grob gesagt, wenn Sie auf dem Konto eingegangen ist. Entsprechendes gilt für Ausgaben, für die als Datum der reale Zahlungsabfluss zählt.
Das alles sieht bei der Bilanz (und der GuV, der Gewinn- und Verlustrechnung), schon ganz anders und komplizierter aus, doch dazu kommen wir später noch ausführlich. Bei der Einnahmenüberschussrechnung muss kein Kassenbuch geführt werden. Bevor wir aber weiter ins Detail gehen, stellen wir die Frage, wer überhaupt eine EÜR machen darf.
Wer muss eine Einnahmenüberschussrechnung machen?
Gerade Gründer stehen vor dieser Frage und es zeigt sich: Was nützen die besten Geschäftsideen und der beste Businessplan, wenn es daran scheitert, welche Gewinnermittlungsart die passende für das junge Unternehmen ist? Und diese Frage stellt sich in der Tat schnell: Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, der vom Finanzamt verschickt wird, geht es in Punkt 4 um „Angaben zur Gewinnermittlung“ – und eine Entscheidung ist an dieser Stelle sofort gefragt, Einnahmenüberschussrechnung oder Bilanzierung.
Eine EÜR können Unternehmer machen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und keiner Buchführungspflicht (und damit Bilanzierungspflicht) unterliegen. Das schränkt den Kreis der möglichen Aspiranten schon mal erheblich ein, denn für viele Unternehmensformen geht es nicht ohne diese doppelte Buchführung. Konkret heißt das: Die Einnahmenüberschussrechnung dürfen verwenden:
- alle Freiberufler (dazu gehören unter anderem Ärzte, Architekten, Anwälte, Steuerberater und Journalisten). Wie viel diese Freiberufler Umsatz und Gewinn machen, spielt keine Rolle. Das sieht bei den nächsten beiden Gruppen schon anders aus,
- gewerbliche Einzelunternehmer, die keine eingetragenen Kaufleute sind und deren Jahresumsatz und Jahresgewinn 600.000 Euro beziehungsweise 60.000 Euro nicht übersteigen.
- Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), die ebenfalls unter den eben genannten Grenzen von 600.000 Euro beziehungsweise 60.000 Euro bei Jahresumsatz und Jahresgewinn liegen.
Rechtlicher Hinweis am Rande: Zu welcher der sieben Einkunftsarten die Einkünfte der entsprechenden Unternehmer gehören (etwa Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit), regeln mehrere Paragraphen des EStG.
So erstellen Sie eine Einnahmenüberschussrechnung
Die EÜR für das Finanzamt muss fast ausnahmslos mit dem Formular „Anlage EÜR“ erfolgen. Die Ausnahme sind Kleinunternehmer, die weniger als 17.500 Euro Betriebseinnahmen im Geschäftsjahr haben. Bei Ihnen darf die Gewinnermittlung formlos erfolgen. Die EÜR ist somit nur ein Teil der Einkommensteuererklärung, um die Höhe der Einkommensteuer festsetzen zu können.
Bevor man das EÜR-Formular richtig ausfüllen kann, gilt es, die eigentliche Einnahmenüberschussrechnung zu machen.
Hier geht es schon mal darum, ob man die (Finanz-) Buchhaltung selber machen will oder es einen Steuerberater machen lässt. Das erörtern wir später noch. Wer seine EÜR selbst in die Hand nimmt, kann das mittels einer Buchhaltungssoftware oder einer Online-Lösung tun. Eine ERP-Software ist in den meisten Fällen eine Nummer zu groß. Wer hingegen eine sehr überschaubare Anzahl von Einnahmen und Ausgaben hat, kommt eventuell auch mit der Tabellenkalkulation Excel aus. Zu empfehlen ist das aber trotzdem nicht, denn bei einer Software haben Sie wenigstens noch die Chance, dass Sie auf Plausibilitätsfehler hingewiesen werden.
So oder so, Sie müssen alle in einer Rechnungsperiode (das Geschäftsjahr) zugeflossenen Einnahmen und abgeflossenen Ausgaben erst einmal auflisten und mit den entsprechenden Belegen nachweisen können.
Als Betriebseinnahme gelten unter anderem umsatzsteuerpflichtige Einnahmen (Nettobetrag), umsatzsteuerfreie Einnahmen, Sachentnahmen und die vereinnahmte Umsatzsteuer.
Zu den Ausgaben zählen zum Beispiel Wareneinkäufe (netto), etwa Büromaterial, Gehälter für Angestellte, bezogene Dienstleistungen (netto), Miete für Büro oder ähnliches, Erwerb geringwertiger Wirtschaftsgüter, die abziehbare Vorsteuer, eingeschränkte abziehbare Betriebsausgaben und die gezahlte Umsatzsteuer.
Unterteilen Sie am besten sowohl Einnahmen als auch Ausgaben in jeweils drei Gruppen. Eine für die Umsätze mit dem Umsatzsteuersatz von 19 Prozent, eine für welche mit 7 Prozent und eine für umsatzsteuerfreie Umsätze.
Besondere Beachtung sollten Sie auf das abnutzbare Anlagevermögen werfen. Das sind Anlagegüter, die über 410 Euro (netto) kosten. Das Beispiel eines Computers für 1200 Euro verdeutlicht es ganz gut: Den können Sie nicht einmalig als Ausgabe auflisten, sondern müssen ihn laut AfA-Tabelle über drei Jahre abschreiben. Einzig die komplette Umsatzsteuer dürfen Sie sofort als Ausgabe eintragen.
Und damit sind wir auch bei der Umsatzsteuer. Die haben wir bisher immer ganz selbstverständlich mit zu den Einnahmen und Ausgaben hinzugezählt, auch der Begriff Vorsteuer ist schon gefallen. All diese Punkte zum Thema Umsatzsteuer können Sie aber vergessen, wenn Sie die Kleinunternehmerregelung (Jahresumsatz unter 17.500 Euro) in Anspruch nehmen. Dann müssen Sie auf Ihre Umsätze keine Umsatzsteuer aufschlagen, können aber auch keine Vorsteuerbeträge für Ihre Ausgaben geltend machen. Lesen Sie mehr dazu in unserem Blogbeitrag „5 Fragen zum Kleinunternehmer“.
Der Vergleich von EÜR und Bilanz: die Vor- und Nachteile
Sie sehen, ohne steuerliches Grundwissen ist so eine Einnahmenüberschussrechnung kaum zu machen. Doch das ist alles nichts im Vergleich zur Bilanz, die noch mal deutlich komplizierter ist. Die Bilanz ist die Form der Gewinnermittlung mittels doppelter Buchführung, die alle anderen Unternehmensformen verwenden müssen. Kurz zusammengefasst: Die EÜR ist wesentlich einfacher, schneller gemacht und, wenn man es einen Steuerberater machen lässt, auch finanziell günstiger. Und doch kann es gute Gründe für Freiberufler, gewerbliche Einzelunternehmer und GbR geben, statt der Einnahmenüberschussrechnung auf die Bilanz zu setzen. Das ist prinzipiell erlaubt auch für diese Unternehmen, die nicht verpflichtet sind, eine Bilanz aufzustellen. Der Vorteil der Bilanz ist, dass sie einen Überblick über das Betriebsvermögen zu einem festen Zeitpunkt, dem Bilanzstichtag, liefert. Das ist deutlich mehr als die pure Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben, die betrieblich in einem bestimmten Zeitraum stattfanden. Mit der Bilanz hat der Unternehmer ein umfangreiches Bild von der wirtschaftlichen Lage. Er kann damit innerbetriebliche Veränderungen herbeiführen. „Bilanzierer“ sind bei Banken meist besser angesehen und kommen im Zweifel einfacher an günstigere Kredite. Bei einer GbR kann eine Bilanz zudem für klare Verhältnisse für die Gewinnermittlung der Gesellschafter sorgen.
Der Wechsel von Einnahmenüberschussrechnung zur Bilanz
Wir haben gesehen, dass es durchaus Sinn machen kann, von der EÜR zur Bilanz zu wechseln. Wie und wann kann das aber passieren? Da gibt es den ersten Fall, wenn ein Unternehmen (GbR, Einzelunternehmer) die Grenzen zur Bilanzpflicht (Umsatz 600.000 Euro, Gewinn 60.000 Euro) überschreitet. Unternehmer müssen aber selbst hier nicht selbst aktiv werden, sondern werden vom Finanzamt zur Bilanzierung aufgefordert. Die erste Bilanz hat dann im folgenden Geschäftsjahr stattzufinden. Der zweite Fall ist der freiwillige Übergang aus den oben genannten Gründen.
Für den Wechsel ist der folgende prinzipielle Ablauf zu beachten. Zuerst müssen Sie zum Tag des Wechsels eine Eröffnungsbilanz erstellen. Dazu gehört zwingend die Inventur des gesamten Vermögens. Anschließend werden alle Geschäftsvorfälle geprüft und wenn nötig im Zuge einer Überleitungsrechnung korrigiert. Damit lässt sich der Übergangsgewinn ermitteln – und Sie können dann mit der doppelten Buchführung für die Bilanz beginnen. Lesen Sie mehr dazu in unserem Blog-Artikel „FAQ: Kann ein Wechsel von der Bilanz zur EÜR erfolgen?“.
EÜR selber machen – oder lieber nicht?
Nun machen wir noch mal einen Schritt zurück zur Einnahmenüberschussrechnung. Jeder Unternehmer sollte sich die Frage stellen, ob er diese selbst in die Hand nehmen will oder einen Steuerberater damit beauftragen möchte. Zwar mag eine EÜR bei weitem nicht so kompliziert sein wie eine Bilanz. Trotzdem macht sie sich nicht nebenbei und vor allem nicht ohne erweiterte Steuerkenntnisse. Wo liegen aber die Vorteile der „Do it yourself“-Lösung?
- Sie sparen sich das Geld für einen Steuerberater.
- Alle Zahlen des Unternehmens gehen über Ihren Schreibtisch oder besser eine Buchhaltungssoftware. Sie haben also ständig den Überblick darüber, wie es bei den Einnahmen und Ausgaben aussieht.
Ganz klar, es gibt aber auch nicht zu unterschätzende Nachteile:
- Der Faktor Zeit. Sie müssen sich zuerst in die Materie einarbeiten und schließlich regelmäßig alle Einnahmen und Ausgaben in der richtigen Form erfassen. Und selbst wenn es wichtige Dinge im Unternehmen geben sollte, die Einnahmenüberschussrechnung muss zu fixen Terminen gemacht werden. Vermutlich ist Ihre Zeit in der Tat besser genutzt, wenn Sie sich kreativ um die Entwicklung Ihres Betriebs kümmern.
- Sie geben Ihre Verantwortung für die EÜR an einen Profi ab, der sich wirklich damit auskennt. Wenn Sie einen Fehler machen, müssen Sie dafür gerade stehen, auch finanziell. Einem Steuerberater dürfte das regelmäßig seltener passieren und selbst wenn, haftet er und nicht Sie.
- Es hilft nichts. Um auf der sicheren Seite zu sein, müssen Sie regelmäßig am Steuerthema dran bleiben, um auf Veränderungen bei Gesetzen und Verordnungen reagieren zu können.
Was kostet die EÜR beim Steuerberater?
Falls Sie mit dem Gedanken spielen, sich für einen Steuerberater zu entscheiden, wollen Sie natürlich wissen, mit welchen Kosten das verbunden ist. Geregelt wird das mit der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Zuerst hängt die Gebühr vom Gegenstandswert ab. Das ist Problem Nummer eins. Denn wie dieser ermittelt wird, ist für den Laien kaum nachvollziehbar. Hat man es aber geschafft, kommt Problem Nummer zwei. Es gibt keine feste Gebühr, sondern nur einen Gebührenrahmen. Wir ersparen Ihnen an dieser Stelle die Formel zur Berechnung, sondern zeigen Ihnen ein Beispiel. Bei einem Gegenstandswert von 100.000 Euro liegt die Gebühr zwischen 155,50 und 622 Euro. Bei höheren Gegenstandswerten wird diese Spanne natürlich noch größer. Zudem kommen in der Regel noch weitere Dinge wie die Umsatzsteuererklärung, für die auch wieder einen Gebührenrahmen greift. Sie wissen also nicht, welche Kosten für die Finanzen auf Sie zu kommen und können nicht entsprechend planen. Zumal es auch des Öfteren vorkommt, dass Steuerberater erst im Nachhinein die Gebühr erhöhen, weil er einen höheren Aufwand hatte.
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